Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Eatat System AG mit Dritten (nachfolgend „Kunde“ genannt), insbesondere für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Eatat System AG. Diese AGB gelten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch soweit die Einbeziehung dieser AGB im Rahmen von Folgegeschäften nicht unmittelbar vereinbart wurde.

Zusätzliche oder diesen AGB widersprechendende Vertragsbedingungen des Kunden gelten gegenüber der Eatat System AG nur dann als vereinbart, wenn dies schriftlich durch die Eatat System AG bestätigt wurde.

§ 2 – Angebote und Vertragsschluß

Sämtliche Angebot der Eatat System AG sind stets unverbindlich und freibleibend. Zu einem wirksamen Vertragsschluss bedarf es, neben dem Auftrag durch den Kunden, auch immer einer gesonderten Auftragsbestätigung durch die Eatat System AG, wobei diese auch konkludent durch die Leistungserbringung der Eatat System AG erfolgen kann.

Die Einholung von für die Leistungserbringung der Eatat System AG gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen, z.B. Gema, inklusive eventueller Zollformalitäten, obliegt grundsätzlich dem Kunden und ist nicht Bestandteil der seitens der Eatat System AG zu erbringenden Leistung.

Angebote, Konzepte, Planungen und Beschreibungen von Veranstaltungen jeder Art verbleiben mit allen Rechten im Eigentum der Eatat System AG, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dem Kunden ist es untersagt, das geistige Eigentum der Eatat System AG außerhalb von deren eigenen Veranstaltungen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder an Dritte weiterzugeben sowie Änderungen hieran vorzunehmen.

Soweit der Eatat System AG durch den Kunden Unterlagen oder Materialien zur Vorbereitung oder Durchführung von Veranstaltungen übergeben werden übernimmt er die alleinige Haftung dafür, daß durch die auf bzw. mit der Grundlage dieser Materialien und Unterlagen seitens der Eatat System AG erbrachten Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Seitens der Eatat System AG besteht keine Verpflichtung zur Prüfung eventuell der Nutzung der durch den Kunden übergebenen Materialien und Unterlagen entgegenstehender Rechte Dritter. Der Kunde hat, sollten gleichwohl durch die Nutzung der vom Kunden übergebenen Materialien und Unterlagen Rechte Dritter verletzt worden sein, die Eatat System AG von sämtlichen Schadenersatzansprüchen sowie hierdurch entstehender notwendiger Auslagen freizustellen, soweit der Eatat System AG hierbei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

§3 - Mietweise Überlassung

Sämtliche durch die Eatat System AG dem Kunden überlassene Materialien und Gegenstände stehen und bleiben im alleinigen Eigentum der Eatat System AG. Die Überlassung erfolgt nur leih- bzw. mietweise. Hiervon ausgenommen sind die durch die Eatat System AG gelieferten Speisen und Getränke.

Sämtliche für die Überlassung von Materialien oder Gegenstände vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Auftraggeber, als Mietende der Tag der Rückgabe an die Eatat System AG. Im Falle einer verspäteten Rückgabe schuldet der Auftraggeber für jeden angefangenen Kalendertag das volle, hierfür vereinbarte Entgelt.

Der Auftraggeber hat die ihm durch die Eatat System AG insofern überlassenen Materialien und Gegenstände wie z.B. Geschirr, Gläser, Besteck, Tischwäsche, Mobiliar u.s.w., stets schonend und pfleglich zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Auftraggeber der Eatat System AG die Wiederherstellungs- bzw. Neuanschaffungskosten zu erstatten.

Nach der Rückgabe der überlassenen Materialien und Gegenstände behält sich die Eatat System AG eine Überprüfung derselben auf Verlust und Beschädigung binnen sieben Tage nach Erteilung der Rückgabebestätigungen vor.

Bei miet- oder leiweiser Überlassung von Materialien und Gegenständen ist die Eatat System AG berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Kaution in Höhe von bis zum 15fachen des Mietpreises zu verlangen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Bis zur Bereitstellung der Kaution hat die Eatat System AG bezüglich der Übergabe der Materialien und Gegenstände an den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht. Soweit die Eatat System AG von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, bleibt ihr Anspruch auf Zahlung der für die Überlassung vereinbarten Entgelte hiervon unberührt.

§ 4 - Preise

Bei sämtlichen durch die Eatat System AG genannten Preisen bzw. Preisangaben handelt es sich stets, auch soweit eine ausdrückliche Währungsangabe fehlt, um EURO, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbarte wurde. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie eventuell weiterhin anfallende Abgaben.

Die in Angeboten gemachten Preise und Preisangaben gelten grundsätzlich nur bei einer vollständigen Beauftragung des angebotenen Leistungsumfanges durch den Auftraggeber.

Soweit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt ist die Eatat System AG berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die ursprünglich vereinbarten Preise angemessen um bis zu 5% zu erhöhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschaffungskosten der Eatat System AG sich im entsprechenden Zeitraum erhöht haben.

Im Fall von nicht unerheblichen Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der seitens der Eatat System AG zu erbringenden Leistungen, die nicht von der Eatat System AG zu vertreten sind, ist diese berechtigt, einen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand auf der Grundlage ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gesondert abzurechnen.

Zusätzliche Leistungen aller Art, die nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch die Eatat System AG nach den bei ihr zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere Im Angebot nicht enthaltende Mehrmengen, Kosten für besondere Verpackungen sowie Mehraufwendungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder in dessen Verantwortungsbereich handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Eatat System AG sind.

§5 - Lieferung/Transport

Sämtliche Terminsangaben in Angeboten und Aufträgen der Eatat System AG sind stets nur Näherungswerte, soweit diese nicht durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung als Fixtermine festgestellt wurden.

Soweit der Auftraggeber nach Vertragsschluß Änderungen des Leistungsumfanges fordert und diesen durch die Eatat System AG zugestimmt werden verlieren sämtliche, bei Auftragserteilung seitens der Eatat System AG zugesagten Liefer- und Ausführungstermine ihre Gültigkeit und bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Bestätigung durch die Eatat System AG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen seitens des Auftraggebers zu erbringende Vorleistungen Verzögerungen eintreten, die nicht von der Eatat System AG zu verantworten sind.

Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Streiks im Geschäftsbetrieb der Eatat System AG oder eines ihrer Subunternehmer sowie verkehrsbedingte Verzögerungen bei der Anlieferung führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferungs- und Ausführungsfristen. Sollte eine Vertragserfüllung aus diesen Gründen unmöglich werden, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Für den Fall des Rücktritts ist die Eatat System AG berechtigt, ihre bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.

Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringen der Eatat System AG Materialien und/oder Gegenstände des Auftraggebers verwendet und/oder genutzt werden sollen hat der Auftraggeber auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz der verantwortlichen Niederlassung Eatat System AG Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien und/oder Gegenstände des Auftraggebers hat der Auftraggeber binnen einer Woche nach Abschluß der Leistungen der Eatat System AG von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Eatat System AG berechtigt, diese Materialien oder Gegenstände des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen zu lassen.

Sollen Waren der Eatat System AG durch den Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggeber durch einen Dritten abgeholt werden erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung bei der Eatat System AG. Ist kein gesonderter Bereitstellungszeitpunkt vereinbart tritt der Gefahrübergang mit der Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Auftraggeber ein.

§6 - Abnahme/Übergabe, Gewährleistung

Die Abnahme bzw. Übergabe der Leistungen der Eatat System AG hat regelmäßig unmittelbar nach Lieferung bzw. Bereitstellung der Waren und Leistungen am vereinbarten Ort zu erfolgen. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt vor Ort einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter abzustellen. Ist ein Bevollmächtigter des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht anwesend, gilt spätestens der Zeitpunkt der auftragsgemäßen Nutzung als Abnahme.

Beanstandungen jeglicher Art, sei es wegen Sach- oder Qualitätsmängeln, Abweichungen im Lieferumfang oder Falschlieferungen sind unverzüglich im Rahmen der Abnahme zu erklären. Hiernach verfallen sämtliche Minderungsrechte des Auftraggebers.

Zumutbare Abweichungen in Aussehen, Größe, Konsistenz, Geschmack oder in der Zusammensetzung von zubereiteten Speisen gelten grundsätzlich nicht als Mangel, soweit diese seitens der Eatat System AG im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt wurden.

Eine Gewährleistung seitens der Eatat System AG ist ausgeschlossen, soweit der Mangel am Erfüllungsort durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstanden ist.

Bei einer begründeten Mängelanzeige ist die Eatat System AG berechtigt, durch geeignete Ersatzlieferungen binnen eines angemessenen Zeitraumes den Mangel zu beseitigen. Minderungsansprüche des Auftraggebers entstehen erst, wenn der begründete Mangel nicht durch zwei Ersatzlieferungen beseitigt werden konnte und der Mangel nicht nur unwesentlich war.

§7 - Haftung

Eine Haftung der Eatat System AG besteht nur, außer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung der Eatat System AG ist, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.

Der vorgenannte Haftungsausschluss bzw. Beschränkung gelten nicht, sofern und soweit wir bestimmte Eigenschaften zugesichert oder Garantien ausgesprochen haben. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften.

Haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Eatat System AG verjähren binnen eines Jahres, gerechnet ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Haftung begründenden Tatsachen. Dies gilt nicht für haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Eatat System AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

§8 - Zahlungsbedingungen

Soweit keine anderweitigen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt grundsätzlich als vereinbart, daß die Entgeltforderungen der Eatat System AG bei Lieferung in bar auszugleichen sind. Die Eatat System AG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, vor der Auslieferung der Waren/Dienstleistungen ihre vereinbarte Entgeltforderung als Vorkasse einzufordern. Soweit die Zahlung der Vorkasse bzw. die Zahlung bei Übergabe nicht erfolgt, kann die Eatat System AG an den zu übergebenden Waren und Dienstleistungen ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Entgeltforderung geltend machen.

Soweit zwischen den Parteien eine nachträgliche Rechnungsstellung vereinbart wurde, ist diese Rechnung binnen 10 Tage nach Erhalt fällig und zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die Eatat System AG berechtigt, pro abgesandter Mahnung Mahnkosten in Höhe von € 5,00 gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Im Falle des Verzuges fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an.

§ 9 - Aufrechnung und Abtretung

Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Eatat System AG ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Eatat System AG möglich.

§ 10 - Kündigung

Übt der Auftraggeber ein ihm zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht aus, ohne das dies durch einen von der Eatat System AG zu vertretenen wichtigen Grund veranlaßt worden ist oder kündigt die Eatat System AG das Auftragsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund, ist die Eatat System AG berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzanspruches beträgt bei einer Kündigung

  • bis einschließlich 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 25 % der Netto-Vergütung
  • bis einschließlich 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Netto-Vergütung
  • bis einschließlich 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Netto-Vergütung
  • danach 100 % der Vergütung.

Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, daß der Eatat System AG tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 11 - Datenschutz

Die Eatat System AG verpflichtet sich, im Rahmen der Vertragsabwicklung die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten, um hinreichenden Schutz und Sicherheit der Daten des Auftraggebers zu erreichen.

Die Eatat System AG ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und an bestimmte Personen (z.B. Kurieren, Kreditinstituten) weiterzugeben und zu nutzen. Zu diesem Zweck stimmt der Auftraggeber der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung der bei der Vertragsabwicklung anfallenden notwendigen personenbezogenen Daten durch die Eatat System AG zu. Der Auftraggeber stimmt insbesondere der Weitergabe personenbezogener Daten an die durch die Eatat System AG im Rahmen der Vertragsabwicklung beauftragten Dritten und, soweit im Einzelfall erforderlich, dessen Kreditinstitut zu.

Die Verweigerung der Einwilligung hat zur Folge, dass eine Bestellung nicht durchgeführt werden kann.

Eine darüber hinausgehende Datennutzung und Weitergabe personenbezogener Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht, es sei denn, der Nutzer hat vorher sein ausdrückliches Einverständnis hierfür erklärt oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung seitens des Verkäufers zur Datenweitergabe.

§ 12 – Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Soweit der Vertragspartner der Eatat System AG nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gilt für sämtliche Streitigkeiten als Gerichtsstand der Sitz der Eatat System AG als vereinbart.

§ 13 - Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.